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Neues Erbrecht - Positive Auswirkungen auf Unternehmensnachfolge zu erwarten

Aschwanden Oliver

ergänzt nach einem Artikel im Fachmagazin des VEB von J. Studer


Die allermeisten Schweizer KMU werden von einem einzigen Eigentümer oder Eigentümerin geführt. Das bisherige Erbrecht sieht im Falle seines/ihres Ablebens keinerlei besondere Vorschriften vor, was zu verschiedenen Problemen führt. Deshalb ergeben sich im revidierten Erbrecht erhebliche Verbesserungen für die Unternehmensnachfolge.


Nach bisherigem Erbrecht wird ein Unternehmen (bzw. die Anteile daran, also Aktien oder Stammanteile) als Vermögenswert behandelt. Wer erbrechtliche Probleme vermeiden will, muss eigentlich sein Unternehmen zu Lebzeiten und zum Marktwert weitergeben. Aber nicht alle Eigentümer möchten dies. Einfacher ist es, wenn das Unternehmen nur einen kleinen Teil des gesamten Vermögens darstellt. Dann ist es meist auch möglich, die Pflichtteile auszubezahlen.


Heutige Problematik

Die Erben, die das Unternehmen übernehmen, müssen die übrigen Erben auszahlen, was (z.T. erhebliche) finanzielle Mittel erfordert. Auch der Weg des Erbvorbezugs oder einer gemischten Schenkung kann Ausgleichszahlungen an die Miterben und -erbinnen erfordern.


Geplante Revisionen

Das geltende Erbrecht wird zurzeit in Etappen revidiert. Der Pflichtteil der Eltern wird abgeschafft, und der Pflichtteil für Ehegatte und Nachkommen beträgt neu nur noch die Hälfte. Damit können Unternehmerinnen und Unternehmer über eine höhere Quote ihres Vermögens frei verfügen und so einen grösseren Teil ihres Unternehmens an eine einzelne Person vererben, ohne die Pflichtteile der übrigen zu verletzen.

--> Diese Revision tritt per 1. Januar 2023 in Kraft.

Weitere Revisionsinhalte

Zusätzlich sollen – in einem eigenen Gesetzesänderungsprojekt – spezifische Regelungen für die Unternehmensnachfolge geschaffen werden. In der Vernehmlassung ernteten die Vorschläge des Bundesrats grosse Zustimmung. Das Parlament hat aber noch nicht darüber beraten (Stand Juni 2021). Die folgenden vier Massnahmen stehen im Zentrum:


Integralzuweisung

Die Unternehmensnachfolge kann in einem Testament oder mit einem Erbvertrag zu Lebzeiten geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, gilt das Gesetz. Im Vordergrund der Revision steht die Idee, dass das Unternehmen (bzw. die Mehrheit der Anteile an einer AG oder GmbH) nur an einen einzigen Erben übergehen soll (sog. Integralzuweisung). Alle Erbinnen und Erben sollen dies für sich verlangen können. Dadurch wird eine unerwünschte Zerstückelung bzw. der Verkauf des Unternehmens vermieden. Wenn sich mehrere Erben melden sollten, entscheidet das Gericht zugunsten des oder der am besten geeigneten.


Stundung für Ausgleichszahlungen

Allerdings sind bei der Integralzuweisung die Pflichtteile der übrigen Erben zu beachten. Nach geltendem Recht sind diese bei der Erbteilung auszubezahlen. Da eine solche Auszahlung zu bedrohlichen Liquiditätsengpässen beim übernehmenden Erben bzw. beim Unternehmen führen könnte, soll diese aufgeschoben werden können. Die Zahlungsfrist beträgt maximal fünf Jahre und wird vom Gericht festgesetzt. Dabei werden alle Umstände des Erbfalls berücksichtigt. Es soll auch möglich sein, für die gestundeten Beträge eine Sicherheit zu verlangen. Sie müssen zudem verzinst werden.


Unternehmenswert berechnet per Nachfolgetermin

Für die Berechnung des Unternehmenswerts – genauer: der betriebswirtschaftlich notwendigen Teile – wird auf den Zeitpunkt der Nachfolge abgestellt, nicht mehr auf den Wert am Todestag des Erblassers oder der Erblasserin.


Wurde das Unternehmen zu Lebzeiten übertragen, profitiert nur der übernehmende Erbe von der Wertvermehrung, zu der er wahrscheinlich beigetragen hat. Er hätte eine Wertver-minderung infolge schlechten Geschäftsganges allein zu tragen. Die Wertsteigerung bei nicht betriebsnotwendigen Teilen (z.B. unbebautem Land als Reserve) soll hingegen allen Erben zugutekommen.


Es ist zu hoffen, dass der Unternehmenswert nicht von den Steuerämtern (siehe Berechnung privater Vermögenswert) berechnet wird, denn aufgrund deren starren Berechnungs-Methodiken ergeben sich häufig schwindelerregende unrealistische Werte.


Schutz der Pflichtteile der übrigen Erben

Aber nicht nur die erblichen Nachfolger, die das Unternehmen übernehmen, sollen geschützt werden. Auch die pflichtteilsberechtigten Erben sollen nicht gegen ihren Willen einen Minderheitsanteil am Unternehmen erhalten, während der übernehmende Erbe die Mehrheit und damit die Kontrolle behält. Sie dürfen die Ausrichtung ihres Pflichtteils in anderer Form, z.B. in Geld, beweglichen Sachen oder Immobilien, verlangen.


Fazit

Die geplante erleichterte Unternehmensnachfolge nimmt viel alte Probleme auf und löst diese. Und sie gibt Sicherheit für Investitionen in das eigene Unternehmen. Dadurch werden Arbeitsplätze erhalten. Sie gibt aber auch mehr Klarheit für Erben und bessere Transparenz. Wir sind auf die endgültige Fassung des Parlamentes gespannt.


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